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 BGH - Arbeitslosengeld II nicht pfändbar - gar nie nicht! 
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Ungelesener Beitrag BGH - Arbeitslosengeld II nicht pfändbar - gar nie nicht!
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    Arbeitslosengeld II nicht pfändbar
    Am 16. 11.11 hat der BGH - BUNDESGERICHTSHOF !!! entschieden:

Zitat:
Haben Hartz-IV-Empfänger Schulden, dürfen die Gläubiger beim Jobcenter das Arbeitslosengeld II auch nicht teilweise pfänden lassen. Dem Schuldner müsse so viel zum Leben verbleiben, dass sein Existenzminimum erhalten bleibt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 16. November 2011, veröffentlichten Beschluss.
Dies gelte selbst dann, wenn die Schulden wegen einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug entstanden sind, stellte der VII. Zivilsenat klar. Er bekräftigte damit auch seine bisherige Rechtsprechung.

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Inkassobüro bei einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin Schulden eintreiben, die nach einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgelaufen waren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Schuldnern auch der Lohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden.

In diesem Fall sollte das Jobcenter verpflichtet werden, monatlich 40 Euro vom Arbeitslosengeld II der Schuldnerin abzuziehen und das Geld an die Gläubigerin überweisen.

Dies ist jedoch nicht zulässig, so der BGH in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011. Nach dem Sozialstaatsgebot müsse dem Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum für seinen Unterhalt erhalten bleiben. Eine Pfändung auch kleiner Teilbeträge komme nicht in Betracht.

Ohne Erfolg wandte die Gläubigerin ein, dass damit Schuldner im Hartz-IV-Bezug immer wieder vorsätzliche Straftaten begehen können, ohne eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Dies müsse in Kauf genommen werden, so der BGH. Ein Freibrief für Straftaten sei dies aber nicht. Denn der Hartz-IV-Empfänger müsse immer auch mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Außerdem könne die Gläubigerin 30 Jahre lang immer wieder versuchen, die Schulden einzutreiben.
BGH VII ZB 7/11

    Ab jetzt wird`s interessant:
    Wie war das gleich mit dem nötigen P-Konto?
    $Ooops$

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Ursula von der Lügen Leyen, 13.06.09: „Die Arbeit der Tafeln entbindet den Staat nicht von seiner Verantwortung“...
und ..."die Tafeln legen vielmehr den Finger in die Wunde und machten damit auf soziale Schieflagen aufmerksam"
Salomonis 28: "Ein Narr Bild wenn er schwiege, würde auch für weise gerechnet und verständig, wenn er das Maul hielte".


Donnerstag 17. November 2011, 14:54
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Ungelesener Beitrag Re: BGH - Arbeitslosengeld II nicht pfändbar - gar nie nicht
Zumindest kann man mit diesem Urteil argumentieren.
Bestätigt aber auch wieder das BSG $aaaah$ BVerfG Urteil vom 9.2., das Existenzminimum ist unabdingbar.

Ich denke aber , es wird noch sehr lange dauern bis es in den JCn und dann auch tatsächlich in der Leistungsabteilung ankommt.
Dann müssen diese Mitarbeiter es aber immer noch begreifen und umsetzen/sich dran halten.

Ich sehe schwarz! Ich denke da trauen wir den JC zuviel zu!
Dann sollten wir langsam wirklich mit ein paar Strafanzeigen behilflich sein... $Ooops$

Gruß
Manni

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„Wenn Ihr Eure Augen nicht gebraucht, um zu sehen, werdet Ihr sie brauchen, um zu weinen.“
Um faire Lösungen zu schaffen, ist die Anwendung des § 31 SGB II auszusetzen.
Bitte hier unterzeichnen: http://www.sanktionsmoratorium.de/


Donnerstag 17. November 2011, 15:31
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